Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020.
Darin steht unter anderem in § 4 Schließung von Einrichtungen
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
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5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
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Somit ist mindestens bis zum 03. Mai 2020 kein Trainings- und Spielbetrieb im Jugend-, Senioren- und Damenbereich möglich.